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Artikel 23 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 23

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.

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