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Artikel 24 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 24

Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

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