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Artikel 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 3

(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet,

  1. 1. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
  2. 2. wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte,
  3. 3. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist.

(2) Wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen (fiskalische strafbare Handlungen), wird Rechtshilfe nicht geleistet. Rechtshilfe wird jedoch nach Maßgabe des Art. 4 und der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages bei fiskalischen strafbaren Handlungen geleistet, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Zollvorschriften bestehen.

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