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Artikel 4 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 4

(1) Zollvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.

(2) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.

(3) Unterlagen und Mitteilungen, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in dem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.

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