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Artikel 5 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 5

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde zu enthalten, die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat, die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung, möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort, Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers, den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben. Ersuchen um Vernehmung von Personen müssen die an sie zu richtenden Fragen anführen.

(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.

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