Artikel 24
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2, nicht angeschlossen, es sei denn, daß sie das um Rechtshilfe ersuchende Gericht oder die ersuchende Staatsanwaltschaft im Einzelfall für zweckmäßig erachtet.
(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher mit Sitz in einem der Vertragsstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift und des Siegels des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
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