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Artikel 17 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 17

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen.

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