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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Zweiter Abschnitt

ÜBERNAHME DER STRAFVERFOLGUNG

Artikel 16

(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen.

(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines im Abs. 1 in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.

(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

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