vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 15

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)