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Artikel 26 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 26

Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarates die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können.

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