Artikel 26
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarates die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 26
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarates die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)