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Artikel 14 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 14

Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 8 und 9 auf eine Person, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhält oder aufgehalten hat, und wird diese Vertragspartei um Auskünfte ersucht, so hat sie sich zu bemühen, daß die Auskünfte unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

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