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Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 5

In gerichtlichen Verfahren, die sich auf die väterliche Abstammung beziehen, sind die wissenschaftlichen Beweismittel zuzulassen, durch welche die Vaterschaft nachgewiesen oder ausgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032063

alte Dokumentnummer

N2198016043T

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