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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 4

Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft kann Gegenstand eines Widerspruchs oder einer Anfechtung, sofern diese Verfahren im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind, nur dann sein, wenn die Person, die das Kind anerkennen will oder anerkannt hat, biologisch nicht sein Vater ist.

Mit ,,innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint.

Schlagworte

Rechtsunwirksamkeit, Unwirksamkeit, Anerkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR12032062

alte Dokumentnummer

N2198016042T

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