Artikel 8
Die auf Grund dieses Übereinkommens in einem Vertragsstaat anerkannten Entscheidungen sind ohne weitere Förmlichkeiten in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister und die anderen öffentlichen Bücher dieses Staates einzutragen, falls das Recht dieses Staates eine Eintragung der auf seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen gleicher Art vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031351
alte Dokumentnummer
N2197827701S
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