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Artikel 20 Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1977

Artikel 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10002398

Dokumentnummer

NOR40007057

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