Artikel 19
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten unter anderem
- a) über Unterzeichnungen dieses Übereinkommens, über die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 14, 15 und 16 und über Notifikationen nach Artikel 18;
- b) über den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10002398
Dokumentnummer
NOR40007056
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)