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Artikel 18 Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1977

Artikel 18

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10002398

Dokumentnummer

NOR40007055

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