„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.
Artikel 12
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch
- i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
- ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
(4) Absatzdarf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land aufgrund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.
„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.
Schlagworte
PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021
Gesetzesnummer
10002342
Dokumentnummer
NOR12030911
alte Dokumentnummer
N2197525474S
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