Artikel 2
Begriffsbestimmung der Klassifikation
(1) a) Die Klassifikation besteht aus
- i) dem Text, der gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954 (im folgenden als „Europäisches Übereinkommen“ bezeichnet) abgefaßt und am 1. September 1968 in Kraft getreten sowie vom Generalsekretär des Europarats bekanntgemacht worden ist;
- ii) den Änderungen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind;
- iii) den Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 5 vorgenommen worden sind und nach Artikel 6 in Kraft treten.
b) Die Einführung in die Internationale Patentklassifikation und die im Text der Klassifikation enthaltenen Anmerkungen sind Bestandteil der Klassifikation.
(2) a) Der in AbsatzBuchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Text ist in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, enthalten, von denen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor der durch das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 errichteten Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „Generaldirektor“ und „Organisation“ bezeichnet) hinterlegt ist.
b) Die in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer ii) bezeichneten Änderungen werden in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, hinterlegt, und zwar eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor.
c) Die in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer iii) bezeichneten Änderungen werden in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
Schlagworte
WIPO-Übereinkommen, BGBl. Nr. 397/1973
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021
Gesetzesnummer
10002342
Dokumentnummer
NOR12030902
alte Dokumentnummer
N2197525464S
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