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Artikel 12 Internationale Patentklassifikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1975

„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Artikel 12

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch

  1. i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
  2. ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(3) Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

(4) Absatzdarf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land aufgrund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.

„Generaldirektor“: Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021

Gesetzesnummer

10002342

Dokumentnummer

NOR12030911

alte Dokumentnummer

N2197525474S

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