3. TEIL
Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
10. Hauptstück
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 190.
Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40267188
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