§ 190 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

IV. Sicherheitsleistung, Aufhebung der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft

§ 190.

(1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 180 Abs. 7); die Haft muß gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.

(2) Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

Schlagworte

Haftverschonung, Kautionssumme, gelinderes Mittel

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039105

alte Dokumentnummer

N2199660265J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)