§ 190 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

IV. Sicherheitsleistung, Aufhebung der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft

§ 190.

(1) Sofern es sich nicht um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, kann die wegen Verdachtes der Flucht verhängte Haft gegen Kaution oder Bürgschaft für eine vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmende Summe und gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5 Z. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden; sie muß gegen die angegebenen Sicherheiten auf Verlangen unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

(2) Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

Schlagworte

Haftverschonung

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036876

alte Dokumentnummer

N2199329480J

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