Artikel VI
(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)
(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person
- a) bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein oder
- b) zu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen dritten Staat befördert werden soll,
so wird diesem Ersuchen entsprochen, sofern keine besonderen Bedenken dagegen bestehen.
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
(3) Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder den Häftling von dem dritten Staat zurückübernommen hat.
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