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Artikel VII Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel VII

(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Auskünfte über getilgte (gelöschte) Eintragungen werden keinesfalls erteilt.

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