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Artikel V Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel V

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.

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