Artikel IV
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Artikel I Absatz 2 findet keine Anwendung.
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