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Artikel III Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel III

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

(1) Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Der Schutz nach Artikel 12 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens gilt sinngemäß für alle diese Personen.

(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Schweiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Justizdirektion des Kantons, in dem die Rechtshilfe geleistet werden soll.

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