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Artikel IV Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel IV

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Artikel I Absatz 2 findet keine Anwendung.

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