Artikel X
(1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege, die von den Polizeibehörden des einen Staates im Auftrag der Justizbehörden oder selbständig bearbeitet werden, leisten die Polizeibehörden des anderen Staates im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages Unterstützung durch Fahndung und Personenfeststellung sowie durch Beschaffung und Erteilung von Auskünften, einschließlich der zu diesen Zwecken erforderlichen Befragung von Personen. Bei Gefahr im Verzug umfaßt die Unterstützung auch die sonstige Befragung von Personen, die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen.
(2) Der Schriftverkehr nach diesem Artikel findet zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.
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