1. Dieser Vertrag enthält neben den Bestimmungen über Rechtshilfe und Urkundenwesen auch Bestimmungen über das anzuwendende Recht und die internationale Zuständigkeit im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts, des weiteren über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen. 2. Zwischen Österreich und Polen steht auch das HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, in Geltung.
§ 0
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974
Typ
Vertrag - Polen
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
20.02.1974
Unterzeichnungsdatum
11.12.1963
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
StF: BGBl. Nr. 79/1974 (NR: GP XIII RV 662 AB 919 S. 83 . BR: S. 325.)
Sprachen
Deutsch, Polnisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 3 des Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Anmerkung
1. Dieser Vertrag enthält neben den Bestimmungen über Rechtshilfe und Urkundenwesen auch Bestimmungen über das anzuwendende Recht und die internationale Zuständigkeit im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts, des weiteren über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen.
2. Zwischen Österreich und Polen steht auch das HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, in Geltung.
Schlagworte
e-rk,
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, inländische Gerichtsbarkeit, Anerkennung, Vollstreckung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10002304
Dokumentnummer
NOR11002327
alte Dokumentnummer
N2197414521R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)