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Vertr Ö – P – Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

1. Dieser Vertrag enthält neben den Bestimmungen über Rechtshilfe und Urkundenwesen auch Bestimmungen über das anzuwendende Recht und die internationale Zuständigkeit im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts, des weiteren über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen. 2. Zwischen Österreich und Polen steht auch das HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, in Geltung.

§ 0

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1974

Typ

Vertrag - Polen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.02.1974

Unterzeichnungsdatum

11.12.1963

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN

StF: BGBl. Nr. 79/1974 (NR: GP XIII RV 662 AB 919 S. 83 . BR: S. 325.)

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 3 des Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

1. Dieser Vertrag enthält neben den Bestimmungen über Rechtshilfe und Urkundenwesen auch Bestimmungen über das anzuwendende Recht und die internationale Zuständigkeit im Bereich des Personen-, Familien- und Erbrechts, des weiteren über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen.

2. Zwischen Österreich und Polen steht auch das HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, in Geltung.

Schlagworte

e-rk,

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, inländische Gerichtsbarkeit, Anerkennung, Vollstreckung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR11002327

alte Dokumentnummer

N2197414521R

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