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Artikel 3 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 3

Verkehr der Gerichte

Die Gerichte der Vertragsstaaten haben miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Ministeriums für Justiz der Volksrepublik Polen andererseits zu verkehren, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

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