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Artikel 5bis Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 5bis

[Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. – Patente: Wiederherstellung]

(1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche auferlegen.

(2) Den Verbandsländern steht es frei, die Wiederherstellung der mangels Zahlung von Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.

zum Abs. 2 vgl.: §§ 129136 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970; § 42 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970; § 26 Abs. 2 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029399

alte Dokumentnummer

N2197327219S

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