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Artikel 5ter Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 5ter

[Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten patentierten Gegenständen]

In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen:

  1. 1. der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. 2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.

vgl. § 26 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970

Schlagworte

Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029400

alte Dokumentnummer

N2197327220S

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