Artikel 5bis
[Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. – Patente: Wiederherstellung]
(1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche auferlegen.
(2) Den Verbandsländern steht es frei, die Wiederherstellung der mangels Zahlung von Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.
zum Abs. 2 vgl.: §§ 129 – 136 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970; § 42 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970; § 26 Abs. 2 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029399
alte Dokumentnummer
N2197327219S
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