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Artikel 6 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden. Diese Ratifikationen sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind, von der Regierung der Französischen Republik den Regierungen der anderen vertragschließenden Länder angezeigt werden.

(2) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die dieses Abkommen nicht gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen unterzeichnet haben, werden auf ihren Antrag nach Maßgabe der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Bedingungen zum Beitritt zugelassen.

(3) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im Absatz 1 vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäß Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028430

alte Dokumentnummer

N2196928617S

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