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Artikel 5 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 5

(1) Die Ausgaben, die dem Internationalen Büro durch die Ausführung dieses Abkommens entstehen, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der in Artikel 13 Absätze 8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen. Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen Beschluß die Summe von 40.000 Goldfranken1) jährlich nicht übersteigen.

(2) Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten zusammenhängen, noch etwa entstehende Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäß den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich 10.000 Goldfranken1) nicht übersteigen darf, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der im Absatz 1 festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.

(3) Die Beträge der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall durch Beschluß der vertragschließenden Länder oder einer der in Artikel 8 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der vertragschließenden Länder zustimmen.

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1) Diese Währungseinheit ist der Franken zu 100 Centimes mit einem Gewicht von 10/31 Gramm und einem Feingehalt von 0.900.

Schlagworte

BIRPI, PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Budget, Finanzen

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR40098081

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