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Artikel 8 Internationale Klassifikation von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen herbeizuführen.

(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die in einem der vertragschließenden Länder zwischen den Delegierten dieser Länder abgehalten wird.

(3) Die Behörde des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.

(4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

Siehe auch die Stockholmer Fassung, BGBl. Nr. 401/1973, und die Genfer Fassung, BGBl. Nr. 340/1982.

Schlagworte

BIRPI

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

10002159

Dokumentnummer

NOR12028448

alte Dokumentnummer

N2196928637S

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