Artikel 8
(1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen herbeizuführen.
(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die in einem der vertragschließenden Länder zwischen den Delegierten dieser Länder abgehalten wird.
(3) Die Behörde des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.
(4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.
Siehe auch die Stockholmer Fassung, BGBl. Nr. 401/1973, und die Genfer Fassung, BGBl. Nr. 340/1982.
Schlagworte
BIRPI
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
10002159
Dokumentnummer
NOR12028448
alte Dokumentnummer
N2196928637S
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