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Artikel 19 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 19

(1) Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück in französischer Sprache unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Verbandsländer übermittelt.

(2) Diese Übereinkunft steht zur Unterzeichnung durch die Verbandsländer bis zum 30. April 1959 offen.

(3) Amtliche Übersetzungen dieser Übereinkunft werden in deutscher, englischer, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben. Geschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1958.

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