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Artikel 14 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 14

(1) Diese Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

(3) Die Regierung des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.

(4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

(5) a) In dem Zeitraum zwischen den diplomatischen Revisionskonferenzen treten Vertreter aller Verbandsländer alle drei Jahre zu Konferenzen zusammen, um einen Bericht über die voraussichtlichen Ausgaben des Internationalen Büros für die nächsten drei Jahre zu erstatten und über die den Bestand und die Entwicklung des Verbandes betreffenden Fragen zu befinden.

b) Darüber hinaus können sie durch einstimmigen Beschluß den jährlichen Höchstbetrag der Ausgaben des Internationalen Büros unter der Bedingung ändern, daß sie als Konferenz von Bevollmächtigten aller Verbandsländer auf Einladung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammentreten.

c) Außerdem können die unter dem Buchstaben a vorgesehenen Konferenzen zwischen ihren alle drei Jahre stattfindenden Zusammenkünften auf Veranlassung entweder des Direktors des Internationalen Büros oder der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einberufen werden.

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