Artikel 13
(1) Das unter dem Namen „Internationales Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ errichtete Internationale Amt ist der Hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.
(2) a) Bei Erfüllung der in den Absätzen 3 und 5 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben bedient sich das Internationale Büro der französischen Sprache.
b) Die in Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen und Zusammenkünfte werden in französischer, englischer und spanischer Sprache abgehalten.
(3) Das Internationale Büro sammelt die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden Mitteilungen aller Art, vereinigt und veröffentlicht sie. Es befaßt sich mit Studien, die von allgemeinem Nutzen und für den Verband von Interesse sind, und redigiert mit Hilfe der ihm von den verschiedenen Regierungen zur Verfügung gestellten Unterlagen ein regelmäßig erscheinendes Blatt, in dem die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt werden.
(4) Die Nummern dieses Blattes sowie alle sonstigen Veröffentlichungen des Internationalen Büros werden auf die Behörden der Verbandsländer im Verhältnis zur Zahl der unten erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die darüber hinaus von den genannten Behörden oder von Gesellschaften oder Privatpersonen etwa beanspruchten Stücke des Blattes und der sonstigen Veröffentlichungen sind besonders zu bezahlen.
(5) Das Internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsländer zu halten, um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die etwa erforderlichen besonderen Auskünfte zu geben. Der Direktor des Internationalen Büros erstattet über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht, der allen Verbandsländern mitgeteilt wird.
(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationale Büros werden von den Verbandsländern gemeinsam getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizer Franken im Jahr nicht übersteigen. Diese Summe kann im Bedarfsfall durch einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten von Konferenzen von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen zusammenhängen, noch etwaige Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäß den Entscheidungen einer Konferenz vorgenommen werden. Solche Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizer Franken nicht überschreiten darf, werden auf die Verbandsländer nach Maßgabe des Beitrages verteilt, den sie für die Tätigkeit des Internationalen Büros nach den Bestimmungen des Absatzes 8 zahlen.
(8) Um den Betrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die Verbandsländer und diejenigen Länder, die dem Verband später beitreten, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich:
die 1. Klasse | 25 Einheiten |
die 2. „ | 20 Einheiten |
die 3. „ | 15 Einheiten |
die 4. „ | 10 Einheiten |
die 5. „ | 5 Einheiten |
die 6. „ | 3 Einheiten |
Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.
(9) Jedes der Verbandsländer gibt bei seinem Beitritt die Klasse an, der es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich erklären, daß es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.
(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des Internationalen Büros ebenso wie dessen Abrechnung und leistet die nötigen Vorschüsse.
(11) Die vom Internationalen Büro erstellte Jahresrechnung wird allen anderen Regierungen mitgeteilt.
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