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Artikel 19 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 19

(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 17 bleibt unberührt.

(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.

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