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Artikel 17 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 17

(1) Die Erledigung der Rechtshilfe- und Zustellungsersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.

(2) Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.

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