Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf Personenstandsangelegenheiten beziehen, für amtliche Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend darzutun.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten.
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