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Artikel 28 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 28

Ist der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beurkundet worden, so hat die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates unverzüglich die konsularische oder diplomatische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Verstorbene gewesen ist, zu verständigen.

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