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Artikel 26 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 26

Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2 bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.

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