KAPITEL V
Urkundenwesen
Artikel 25
(1) Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten oder von einem österreichischen öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.
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