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Artikel 24 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 24

Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

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