Artikel 23
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der einem Sachverständigen entstandenen Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Die Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
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