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Artikel 10 Ö – Jugosl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1962

Artikel 10

Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbeitrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.

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